GEZ: Saisonale Anmeldung ist wieder möglich!
Mitglieder hatten Erfolg
Für gewerbliche Beherbergungsbetriebe und privat vermietete Ferienunterkünfte
ist die saisonale Anmeldung von Fernseh- und Radiogeräten künftig wieder
möglich. Allerdings gibt es dafür eine Reihe von Voraussetzungen. Die Kompromisslösung
kommt den Betreibern und Vermietern in engen Grenzen entgegen.
I. Die Voraussetzungen
Die Rundfunkanstalten können einer Befreiung von den Rundfunkgebührenpflicht
zustimmen, wenn ein gewerblicher Beherbergungsbetrieb – dazu zählen
beispielsweise Hotels und Gasthöfe – oder eine privat vermietete Ferienunterkunft –
also Ferienwohnung, -zimmer und Pension – für einen begrenzten Zeitraum von drei
Kalendermonaten komplett schließt.
1. Schließung des Betriebes
1.1. Teilschließung reicht nicht
Der Betrieb ist komplett zu schließen. Es darf sich nicht lediglich um eine Teilschließung
handeln, denn diese müssten die Rundfunkanstalten mit einem nicht angemessenen
Aufwand überprüfen.
1.2. Dauer der Komplettschließung
Der Betrieb muss für mindestens drei Kalendermonate geschlossen sein.
2. Antrag des Vermieters
Die Rundfunkanstalten gewähren die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
ausschließlich auf Antrag. Einen Automatismus gibt es nicht. Zusammen mit dem
Antrag muss der Vermieter die saisonale Schließung glaubhaft machen.
3. Glaubhafte Schließung
Der Vermieter muss die Schließung seines Betriebes glaubhaft machen. Das geht
beispielsweise mit einer Bestätigung der örtlichen Tourismusbehörde, dass sie die
Zimmer für den entsprechenden Zeitraum nicht vermitteln kann. Möglich ist auch ein
entsprechender Hinweis auf der Internetseite des Vermieters.
ACHTUNG: Die Landesrundfunkanstalten behalten sich vor, die tatsächliche Dauer
der behaupteten Schließung jederzeit zu überprüfen.
II. Die Lösung und ihre Grenzen
Der gefundene Kompromiss gilt nur für die Zukunft. Er schließt eine doppelte Begünstigung
aus: Wer zeitweilig von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, kann
nicht auch noch einen pauschalen Rabatt für sich in Anspruch nehmen.
1. Keine Rückwirkung
Die Rundfunkanstalten können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht frühestens
ab dem Kalendermonat gewähren, welcher dem Monat der Antragsstellung
folgt. Die Dauer der Befreiung ist auf maximal zwölf Monate begrenzt.
2. Keine Doppelprivilegierung
Die Rundfunkanstalten können die saisonale Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
und das so genannte Hotelprivileg nach Paragraph 5 Absatz2 Satz3 RGEbStV
nicht gleichzeitig gewähren.
Zur Erinnerung: Das Gesetz sieht eine pauschale Ermäßigung vor. Demnach zahlen
Beherbergungsbetriebe mit bis zu 50 Objekten für das Erstgerät (ob im Gästezimmer,
im Aufenthaltsraum oder im Wohnzimmer der Ferienwohnung) die volle Rundfunk-
und Fernsehgebühr. Für alle weiteren Geräte zahlen die Betriebe jeweils nur
noch 50 Prozent der Jahresgebühr. Damit gilt das so genannte Hotelprivileg für alle
Beherbergungsarten – also Hotelzimmer, Privat- und Pensionszimmer sowie Ferienhäuser
und -wohnungen. Anbieter mit mehr als 50 Objekten müssen ab dem zweiten
Gerät 75 Prozent der Gebühr entrichten.
Dieser pauschale Rabatt lässt sich nicht mit der saisonalen Anmeldung kombinieren!
WICHTIG: Auch wer nur eine Ferienunterkunft hat, kann diese künftig saisonal anmelden.
Damit profitieren vor allem Vermieter, die nur eine Ferienwohnung oder ein
Ferienzimmer haben, von der Neuregelung. Denn für sie gab es bisher keine Möglichkeit,
weniger zu zahlen – das Hotelprivileg gilt nicht für sie. Jetzt können sie die
saisonale Anmeldung nutzen, um Geld zu sparen.
Stand: März 2008








